Direkte Flüchtlingshilfe Neukirchen-Vluyn e.V.
nvhilft.de

Satzung

Satzung des Vereins „Direkte Flüchtlingshilfe Neukirchen-Vluyn“

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Direkte Flüchtlingshilfe Neukirchen-Vluyn “.

Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen-Vluyn. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namen „Direkte Flüchtlingshilfe Neukirchen-Vluyn e.V.“.

§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit
Der Verein setzt sich für Flüchtlinge ein, die des Schutzes und Beistandes bedürfen. Seine Hauptaufgabe ist die Unterstützung der in Neukirchen-Vluyn angereisten Flüchtlinge in materieller und ideeller Hinsicht. Der Verein begleitet und berät die Flüchtlinge in allen wichtigen Bereichen, um ihnen einen würdigen Aufenthalt zu ermöglichen.

Der Verein beschafft Geldspenden, die den Flüchtlingen direkt zu Gute kommen, er sammelt Kleider- und Sachspenden, die direkt den Flüchtlingen ausgehändigt werden sowie Spielzeug für Kinder und Sportgeräte. Der Verein begleitet Flüchtlinge zu Behörden, er begleitet sie zu Arzt- und Klinikbesuchen. Der Verein führt Flüchtlinge Sprachkursen zu und unterstützt sie direkt mit Integrationsmaßnahmen.Zu diesen Zwecken sucht der Verein die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern und mit der Stadt Neukirchen-Vluyn.Der Verein ist überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung sowie gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der gültigen Fassung.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und nimmt Geldspenden und Sachspenden entgegen. Diese Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, ohne dass es einer Begründung bedarf.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Wirksamkeit des Ausschlusses zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt bestehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung, für das erste Geschäftsjahr die Gründungsversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich über SEPA-Mandate eingezogen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer vierwöchigen Frist. Sofern Mitglieder dem Verein eine E-Mail-Adresse mitteilen, kann die Einladung auch auf diesem Wege erfolgen.

Die Tagesordnung beinhaltet mindestens:- Rechenschaftsbericht des Vorstandes- Kassenbericht und Bericht der KassenprüferInnen- Entlastung des Vorstandes- Wahl zweier KassenprüferInnen- Wahlen, sofern diese notwendig sindAnträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung dieser Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.Die Mitgliederversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden kann die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in) bestimmen.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt undvon 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Protokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden.Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes persönlich anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Sollen diese Fälle behandelt werden und dazu Abstimmungen erfolgen, müssen sie auf der der schriftlichen Einladung beigefügten Tagesordnung benannt werden. Sie können nicht als Dringlichkeitsanträge vorgebracht werden.Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende(r)
- Zwei stellvertretende Vorsitzende
- Schatzmeister(in)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die oder der Schatzmeister(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses kommissarische Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 6 Kassenprüfung
Zwei KassenprüferInnen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, erstmalig jedoch in der Gründungsversammlung.
Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung (Ausgaben) zu überprüfen. Sie stellen einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres fest. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die KassenprüferInnen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner satzungsgemäßen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen nach Ausgleich etwaiger restlicher Verbindlichkeiten an die Neukirchen-Vluyner Tafel e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen karitativen Verwendung überführt.

§ 9 SchlussbestimmungenDiese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. November 2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.Alle in dieser Satzung nicht geregelten Punkte richten sich nach den Bestimmungen des BGB.


Neukirchen-Vluyn, 20. November 2015